Der Sachkundenachweis richtet sich an alle Hundebesitzer und angehenden Halter, die ihre Kompetenz offiziell belegen möchten. Die Prüfung prüft insbesondere:
- Wissen über die Landeshundeverordnung und geltende Gesetze
- Grundlagen der Hundehaltung, Pflege und Ernährung
- Erkennen von Hundeverhalten und Körpersprache
- Verantwortungsvolles Handeln im öffentlichen Raum
Mit dem Bestehen des Sachkundenachweises wird sichergestellt, dass Hund und Halter sicher, sozialverträglich und gesetzeskonform zusammenleben.

Allgemeine Haltungsbedingungen und Hundeverordnung
Grundlage ist das Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 in der geänderten Fassung vom 25. November 2003.
Die vollständige Aufzählung aller Paragrafen und Verordnungen würde den Rahmen sprengen. Daher hier einige wichtige Punkte:
- Seit 1998 gilt ein Kupierverbot. Kupierte Hunde dürfen nicht ausgestellt werden, es sei denn, das Kupieren war aus medizinischen Gründen notwendig und kann nachgewiesen werden.
- Die Zucht und Kreuzung mit Pitbull-Terriern, Bullterriern, Staffordshire Bullterriern und American-Staffordshire-Terriern ist verboten.
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden
Ein Hund muss ausreichend Auslauf im Freien haben, außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung. Zudem muss er regelmäßigen Kontakt zur betreuenden Person haben. Die Dauer und Intensität des Auslaufs sowie die Sozialkontakte sind an Rasse, Alter und Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
Wer mehrere Hunde auf einem Grundstück hält, sollte sie grundsätzlich in Gruppen halten, sofern keine rechtlichen oder gesundheitlichen Gründe dagegensprechen. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
Ein einzeln gehaltener Hund muss täglich mehrfach längeren Kontakt zu seiner Betreuungsperson haben, um sein Sozialbedürfnis zu befriedigen. Welpen dürfen erst im Alter von über acht Wochen von der Mutter getrennt werden.
Anforderungen an die Betreuung bei erwerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine qualifizierte Betreuungsperson zur Verfügung steht. Diese Person muss ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen.
Wenn drei zuchtfähige Hündinnen gehalten werden, muss der Zwinger beim Amtstierarzt angemeldet werden.
Anforderungen an das Halten im Freien
Ein Hund, der im Freien gehalten wird, muss eine Schutzhütte zur Verfügung haben. Diese muss:
- Witterungsschutz bieten,
- aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material bestehen,
- eine trockene Liegefläche bieten,
- so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann,
- verhaltensgerecht groß genug sein, sodass sich der Hund darin aufrichten und hinlegen kann.
Anforderungen an das Halten in Räumen
Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, in denen ausreichend Tageslicht einfällt. Falls der Raum nicht für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen ist, muss die Fensterfläche mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Falls dies nicht gegeben ist, muss künstliche Beleuchtung entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus erfolgen. Zudem muss eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet sein.
Anforderungen an die Zwingerhaltung
Die Bodenfläche eines Zwingers muss sich nach der Widerristhöhe des Hundes richten:
| Widerristhöhe | Mindestbodenfläche |
|---|---|
| bis 50 cm | 6 qm |
| 50-65 cm | 8 qm |
| über 65 cm | 10 qm |
Für jeden weiteren Hund im Zwinger oder eine Hündin mit Welpen muss zusätzlich die Hälfte der vorgeschriebenen Fläche zur Verfügung stehen. Die Einfriedung des Zwingers muss so hoch sein, dass ein aufgerichteter Hund mit den Vorderpfoten die Begrenzung nicht erreichen kann.